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Glossar Urheberrecht

Digitalisierung | Digital Rights Management | Geistiges Eigentum | Interessengruppen | Kollektive Verwertung | Leistungsschutzrechte | Lizenz | Public Domain | Privatkopie | Technische Massnahmen | Urheber | Urheberrechtsschranken | Verwertungsgesellschaften | Werke | WIPO

Digitalisierung

Unter Digitalisierung versteht man die Umwandlung von analogen Informationen wie Schrift, Bild und Ton in eine elektronische Form, die sich beliebig und ohne Qualitätsverlust speichern und verarbeiten lässt.

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Digital Rights Management

Digital Rights Management (DRM) bedeutet «digitale Rechteverwaltung». Mit DRM-Systemen werden die Geschäftsbedingungen für den Zugang zu digitalen Inhalten sowie die Rechte für deren Nutzung elektronisch verwaltet und vermarktet.

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Geistiges Eigentum

Der gewerbliche Rechtsschutz (Patent-, Marken-, Design- und Sortenschutzrecht) sowie das Urheberrecht und die ihm verwandten Schutzrechte regeln die Rechte an immateriellen Gütern. Sie werden unter dem Oberbegriff «Immaterialgüterrecht» zusammengefasst. Weil die Rechte eine eigentumsähnliche Situation schaffen, wird das Immaterialgüterrecht auch als Geistiges Eigentum bezeichnet.

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Interessengruppen

Im Gesetz unterscheidet das Urheberrecht lediglich zwischen Rechteinhabern und Nutzern. In der öffentlichen Debatte sind die Interessen differenzierter:

  • Kulturschaffende, die Werke schaffen und diese darbieten
  • Produzenten (Hersteller von Tonträgern und Tonbildträgern, Sendeunternehmen und Filmproduzenten)
  • Nutzer und Vermittler, die Inhalte gewerbsmässig verwenden und weiterverbreiten
  • Konsumenten
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Kollektive Verwertung

Unter kollektiver Verwertung versteht man die Verwertung von Rechten für eine Vielzahl von Rechteinhabern und die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch Verwertungsgesellschaften.

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Leistungsschutzrechte

Leistungsschutzrechte, auch verwandte Schutzrechte genannt, sind die Rechte, welche Künstlern, Tonträger- und Tonbildträgerproduzenten sowie Sendeunternehmen gewährt werden. Wegen ihrer Nähe zu den Urheberrechten werden sie im selben Gesetz geregelt.

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Lizenz

Der Berechtigte kann einer anderen Person oder einem Unternehmen die Nutzung seines Werks oder seiner Leistung vertraglich erlauben. Solche Verträge nennt man Lizenzen.

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Privatkopie

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Anfertigung von Privatkopien. Zum Beispiel das Kopieren eines Werks für den privaten Gebrauch auf einem anderen Abspielgerät oder für den engsten Freundeskreis. Für Software gelten besondere Regeln, dort ist die Privatkopie nicht erlaubt.

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Public Domain

Public Domain (öffentlicher Bereich) bezeichnet frei verfügbare und kostenlose Inhalte wie Bücher, Musik oder Software. Sie sind nicht urheberrechtlich geschützt, weil entweder nie Urheberrechte entstanden sind (da sie keinen «Werkcharakter» haben), weil die Schutzfrist – wie beispielsweise bei Goethe – bereits erloschen ist oder weil sie vom Urheberrechtsschutz ausgenommen worden sind (z.B. Gesetzestexte).

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Technische Massnahmen

Technische Massnahmen sind Vorkehrungen in Geräten und Computerprogrammen, die verhindern sollen, dass Nutzer sich unberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten verschaffen oder diese ohne Berechtigung kopieren können. Zum Beispiel der Kopierschutz auf Audio-CDs, der Regionencode auf DVDs oder der passwortgeschützte Zugang zu einem Online-Musikgeschäft.

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Urheber

Urheber sind natürliche Personen, die ein Werk erschaffen. Ihnen stehen absolute Rechte und Vergütungsansprüche für bestimmte Nutzungen ihres Werks zu. Urheberrechte – ausser die Urheberpersönlichkeitsrechte – können vererbt und übertragen werden. Diese Personen oder Unternehmen werden dadurch zu Rechtsinhabern, aber nicht zu Urhebern. Urheber ist nur, wer als natürliche Person an der Werkschöpfung beteiligt war.

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Urheberrechtsschranken

Ausnahmen des Urheberrechtsschutzes werden auch als Urheberrechtsschranken bezeichnet. Sie dienen dem Schutz wichtiger Drittinteressen (z.B. Schutz der Privatsphäre, Ausnahmen zu Gunsten behinderter Menschen, gewisse Nutzungen in Schulen und Unternehmungen).

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Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften sind Zusammenschlüsse von Urhebern und Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Ihr Hauptzweck sind die kollektive Verwertung von Rechten und die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen. In der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften: ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM.

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Werke

Damit das Urheberrecht das Ergebnis geistiger Arbeit schützt, müssen gewisse gesetzlich definierte Anforderungen erfüllt sein. Es werden nur Werke geschützt – das heisst geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst –, die individuellen und «einmaligen» Charakter und somit «Werkcharakter» haben. Auch Software wird durch das Urheberrecht geschützt; das Gesetz enthält hierzu Spezialnormen.

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WIPO

Die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) ist die Unterorganisation der UNO für das geistige Eigentum mit Sitz in Genf. Ihre Hauptaufgabe ist es, den weltweiten Schutz von geistigem Eigentum durch zwischenstaatliche Zusammenarbeit zu fördern und dabei die von den Mitgliedstaaten der UNO beschlossenen Abkommen zum Geistigen Eigentum zu betreuen. Im Bereich Urheberrecht verwaltet die WIPO unter anderem die revidierte Berner Übereinkunft, das Rom-Abkommen und die WIPO-Internetabkommen.

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Diese Website ist ein Service Public des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)

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