Urheberrechte sind zeitlich befristete Monopole. Sie versetzen den Urheber in die Lage, eine bestimmte Verwendung seines Werks zu erlauben oder zu verbieten. So kann der Urheber beispielsweise die Aufführung oder die Sendung seines Werks gegen ein Entgelt erlauben und auf diese Weise ein Einkommen erzielen. Das Urheberrecht gibt ihm dazu Vermögensrechte, die er mit einer Lizenz oder durch Rechteübertragung an andere weitergeben kann. Zu diesen Rechten gehören das Aufführungs-, Vortrags- und Vorführungsrecht, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht sowie das Recht der Wahrnehmbarmachung.
Neben diesen Vermögensrechten schützt das Urheberrecht auch die persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk, da es auch ein Ausdruck seiner Kreativität und seiner Persönlichkeit ist. Diese Urheberpersönlichkeitsrechte schützen den Urheber davor, dass sein Werk lächerlich gemacht oder entstellt wird. Der Urheber kann zudem bestimmen, ob, wann und unter welchen Umständen sein Werk veröffentlicht werden soll. Weiter hat er das Recht, als Urheber genannt zu werden. Der Urheber kann diese persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse aber nicht auf andere übertragen.
Um ein Werk hörbar oder sichtbar zu machen, braucht es oft weitere Personen – Interpreten (diejenigen, die ein urheberrechtliches Werk nicht erschaffen, sondern darbieten), Produzenten und Sendeunternehmen. Diesen Personen und Unternehmen stehen Leistungsschutzrechte (auch «verwandte Schutzrechte» genannt) zu, die ihnen für ihre Darbietungen, Aufnahmen und Sendungen bestimmte Vermögensrechte zuweisen.
Geschützte Werke |
Nichtgeschützte Werke |
| Musikwerke, Texte (Literatur, Zeitungsartikel etc.), Fotografien, Filme, Bilder, Computerprogramme, Bauwerke, Landkarten, Pantomimen u.a. | Gerichtsentscheide, Gesetze, Konzepte, Patentschriften, Zahlungsmittel u.a. |
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Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, das heisst, sobald man eine im Gesetz definierte Leistung erbringt – also ein Werk erschafft und dieses aufführt oder eine Sendung ausstrahlt oder einen Tonträger bzw. Tonbildträger herstellt. Es sind somit keine Formalitäten zu beachten, insbesondere ist eine Registrierung in der Schweiz weder nötig noch möglich.
Der Urheber entscheidet, was er mit seinem Werk macht: Er kann es veröffentlichen oder für
sich behalten. Er kann mit dem Werk Geld verdienen oder es gratis zur Verfügung stellen. Er kann
die Verwertung selbst vornehmen oder seine Vermögensrechte an eine andere Person, zum Beispiel an
einen Verlag, einen Produzenten oder eine Verwertungsgesellschaft, übertragen.
Der Schutz der Urheber ist aber nicht unbegrenzt; ihre Monopolrechte werden zu Gunsten der Allgemeinheit in einigen
Bereichen eingeschränkt. Dies, um der Gesellschaft einen möglichst angemessenen Zugang zu Information und
Kulturgütern zu garantieren und so einen fairen Ausgleich zu Gunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit zu
schaffen. Die wichtigste Schranke ist die «Schutzfrist». Sie beträgt 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers (bzw. 50 Jahre bei Software) und 50 Jahre seit Erbringung der jeweiligen Leistungen bei Leistungsschutzrechten.
Danach stehen Werke bzw. die erbrachte Leistung der Allgemeinheit zur freien Verfügung. Sie werden zum Allgemeingut
– oft auch als «Public Domain» bezeichnet.
Ausnahmen bestehen im Urheberrecht auch dort, wo es bisher nicht möglich war, Massennutzungen einzeln zu
kontrollieren. Dies insbesondere beim Verwenden von Inhalten zum Eigengebrauch. So erlaubt das Gesetz im Rahmen des
Unterrichts sowie der betriebsinternen Information und Dokumentation bestimmte Nutzungen. Erlaubt sind zudem alle
Verwendungen zum privaten Gebrauch, insbesondere die «Privatkopie».
Als Gegenleistung für die gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen erhalten die Rechteinhaber eine
Pauschalvergütung, die von den Verwertungsgesellschaften eingezogen wird. Man spricht dabei von der so genannten
«kollektiven Verwertung». Die Höhe dieser Vergütung wird von den Verwertungsgesellschaften in
Tarifen festgesetzt, die sie mit den betroffenen Nutzerverbänden aushandeln. Diese Tarife werden vom Preisüberwacher
begutachtet und von einer unabhängigen Schiedskommission genehmigt. Die so erzielten Einnahmen werden durch ein
spezielles Reglement an die Berechtigten verteilt.
Sie kopieren Ihre Lieblings-CD für eine Freundin. Die leere CD (80 Minuten) kostete Sie 70 Rappen. 7 Rappen davon werden als Vergütung an die Verwertungsgesellschaft SUISA bezahlt. Diese zahlt anteilsmässig und nach einem ausgehandelten Verteilschlüssel Beträge an die Berechtigten aus.