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Das heutige Urheberrecht

Was sind eigentlich Urheberrechte?

Urheberrechte sind zeitlich befristete Monopole. Sie versetzen den Urheber in die Lage, eine bestimmte Verwendung seines Werks zu erlauben oder zu verbieten. So kann der Urheber beispielsweise die Aufführung oder die Sendung seines Werks gegen ein Entgelt erlauben und auf diese Weise ein Einkommen erzielen. Das Urheberrecht gibt ihm dazu Vermögensrechte, die er mit einer Lizenz oder durch Rechteübertragung an andere weitergeben kann. Zu diesen Rechten gehören das Aufführungs-, Vortrags- und Vorführungsrecht, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Sende- und Weitersenderecht sowie das Recht der Wahrnehmbarmachung.

 

Neben diesen Vermögensrechten schützt das Urheberrecht auch die persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk, da es auch ein Ausdruck seiner Kreativität und seiner Persönlichkeit ist. Diese Urheberpersönlichkeitsrechte schützen den Urheber davor, dass sein Werk lächerlich gemacht oder entstellt wird. Der Urheber kann zudem bestimmen, ob, wann und unter welchen Umständen sein Werk veröffentlicht werden soll. Weiter hat er das Recht, als Urheber genannt zu werden. Der Urheber kann diese persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse aber nicht auf andere übertragen.

 

Beispiel Urheberrecht

Sie pfeifen im Auto eine neue Melodie vor sich hin. Sie sind Urheber geworden!

Was sind Leistungsschutzrechte?

Um ein Werk hörbar oder sichtbar zu machen, braucht es oft weitere Personen – Interpreten (diejenigen, die ein urheberrechtliches Werk nicht erschaffen, sondern darbieten), Produzenten und Sendeunternehmen. Diesen Personen und Unternehmen stehen Leistungsschutzrechte (auch «verwandte Schutzrechte» genannt) zu, die ihnen für ihre Darbietungen, Aufnahmen und Sendungen bestimmte Vermögensrechte zuweisen.

 

Beispiel Leistungsschutzrechte

Sie spielen Ihr komponiertes Stück mit einer Band an Konzerten und ergattern sich einen Plattenvertrag. Ihre Band wird bekannt, im Radio gespielt und in Fernsehshows eingeladen. Es sind Leistungsschutzrechte entstanden.

 

Welche Werke sind geschÜtzt?

Geschützte Werke

Nichtgeschützte Werke

Musikwerke, Texte (Literatur, Zeitungsartikel etc.), Fotografien, Filme, Bilder, Computerprogramme, Bauwerke, Landkarten, Pantomimen u.a. Gerichtsentscheide, Gesetze, Konzepte, Patentschriften, Zahlungsmittel u.a.

 

Der Schweizer Urheberrechtsschutz auf einen Blick


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Wie wird man Urheber oder Leistungsschutzberechtigter?

Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, das heisst, sobald man eine im Gesetz definierte Leistung erbringt – also ein Werk erschafft und dieses aufführt oder eine Sendung ausstrahlt oder einen Tonträger bzw. Tonbildträger herstellt. Es sind somit keine Formalitäten zu beachten, insbesondere ist eine Registrierung in der Schweiz weder nötig noch möglich.

Möglichkeiten und Grenzen des Urheberrechts

Der Urheber entscheidet, was er mit seinem Werk macht: Er kann es veröffentlichen oder für sich behalten. Er kann mit dem Werk Geld verdienen oder es gratis zur Verfügung stellen. Er kann die Verwertung selbst vornehmen oder seine Vermögensrechte an eine andere Person, zum Beispiel an einen Verlag, einen Produzenten oder eine Verwertungsgesellschaft, übertragen.

Der Schutz der Urheber ist aber nicht unbegrenzt; ihre Monopolrechte werden zu Gunsten der Allgemeinheit in einigen Bereichen eingeschränkt. Dies, um der Gesellschaft einen möglichst angemessenen Zugang zu Information und Kulturgütern zu garantieren und so einen fairen Ausgleich zu Gunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit zu schaffen. Die wichtigste Schranke ist die «Schutzfrist». Sie beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. 50 Jahre bei Software) und 50 Jahre seit Erbringung der jeweiligen Leistungen bei Leistungsschutzrechten. Danach stehen Werke bzw. die erbrachte Leistung der Allgemeinheit zur freien Verfügung. Sie werden zum Allgemeingut – oft auch als «Public Domain» bezeichnet.

Ausnahmen bestehen im Urheberrecht auch dort, wo es bisher nicht möglich war, Massennutzungen einzeln zu kontrollieren. Dies insbesondere beim Verwenden von Inhalten zum Eigengebrauch. So erlaubt das Gesetz im Rahmen des Unterrichts sowie der betriebsinternen Information und Dokumentation bestimmte Nutzungen. Erlaubt sind zudem alle Verwendungen zum privaten Gebrauch, insbesondere die «Privatkopie».

Als Gegenleistung für die gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen erhalten die Rechteinhaber eine Pauschalvergütung, die von den Verwertungsgesellschaften eingezogen wird. Man spricht dabei von der so genannten «kollektiven Verwertung». Die Höhe dieser Vergütung wird von den Verwertungsgesellschaften in Tarifen festgesetzt, die sie mit den betroffenen Nutzerverbänden aushandeln. Diese Tarife werden vom Preisüberwacher begutachtet und von einer unabhängigen Schiedskommission genehmigt. Die so erzielten Einnahmen werden durch ein spezielles Reglement an die Berechtigten verteilt.

 

Beispiel kollektive Verwertung

Sie kopieren Ihre Lieblings-CD für eine Freundin. Die leere CD (80 Minuten) kostete Sie 70 Rappen. 7 Rappen davon werden als Vergütung an die Verwertungsgesellschaft SUISA bezahlt. Diese zahlt anteilsmässig und nach einem ausgehandelten Verteilschlüssel Beträge an die Berechtigten aus.


 

 
Diese Website ist ein Service Public des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)

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